Art. 18 Haftung
¹ Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt erhält der Verein Law Clinic für seine Bemühungen keine finanzielle Entschädigung und deshalb muss jeder Mandant vor der Eröffnung des Falles einen Haftungsausschluss unterschreiben, der wie folgt lautet: Die Haftung der Law Clinic für Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Zudem wird die Haftung für etwaige Hilfspersonen der Law Clinic vollständig ausgeschlossen.
² Die Law Clinic haftet lediglich bei Grobfahrlässigkeit mit dem Vereinsvermögen. Massgeblich ist dabei nicht die Sorgfalt eines Rechtsanwalts, sondern die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten eines Studierenden der Rechtswissenschaften.